Kita "Haus am Teich"


S A T Z U N G 


§1 Name des Vereins

Der Name des Vereins lautet: "Kinder der Natur"


§2 Sitz des Vereins

Verein Kinder der Natur
Kita Haus am Teich
Teichstraße 3a
15234 Frankfurt(Oder)-Lichtenberg


§3 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein Kinder der Natur soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.
( Kinder der Natur e.V. )


§4 Zweck des Vereins

Der Verein Kinder der Natur e.V. betreibt die Kita "Haus am Teich". Der Verein Kinder der Natur e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. 
Er steht für den Schutz der Integrität dieser Vereinseinrichtung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

In den Verein können alle natürlichen und juristischen Personen, egal welcher
Nationalität und egal welcher sozialen Schicht, aufgenommen werden.

Der Verein arbeitet familiennah und naturverbunden.

Die Konzeption des Vereins lautet:

Der Elternverein Kinder der Natur e.V. hat sich das Ziel gestellt, für den Erhalt
der Kita Haus am Teich in Lichtenberg einzutreten.
Unsere Kita liegt in einem ländlichen Ort, und hier bietet es sich an, die nähere
Umgebung mit ihrer Vielfalt und Schönheit gemeinsam mit den Kindern zu erleben.

Das umweltbewusste Verhalten wird in der Vereinseinrichtung einen hohen Stellenwert einnehmen.

Es soll ein Stück Lebensraum für die Kinder erhalten bleiben, der den Gegebenheiten
des Dorfes entspricht, mit allen Vor- und Nachteilen, die sich hieraus ergeben.
Die Kinder gewinnen durch Erfahrungen Kenntnisse über das Zusammenspiel der
Natur und der Tierwelt und lernen Toleranz.

Die Kinder können entsprechend ihren Bedürfnissen, Neigungen und Interessen
Spielen oder sich beschäftigen. Sie werden mit anleitender Hilfe in musikalischer
Früherziehung, Mengen- und Farblehre, sprachlichem Ausdruck sowie bei sportlichen
Aktivitäten gefördert. Sie werden auch durch Gedichte, Erzählungen und Märchen in
die Welt der Literatur eingeführt.
Das wichtigste Anliegen ist jedoch, dass die Kinder im Einklang mit der Natur
aufwachsen, ein gesundes Selbstvertrauen entwickeln und einen freundschaftlichen
Gemeinschaftssinn pflegen.

Die Kindereinrichtung ist von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet und betreut Kinder
im Alter von 0-7 Jahren.


§5 Mitgliedschaft

Eintritt

Wer sein Kind in der Vereinseinrichtung betreuen lassen will, muss zuvor dem Verein
Kinder der Natur e.V. beitreten.

Wer dem Verein Kinder der Natur e.V. beitreten will, muss dies durch seine Unter-
schrift dokumentieren.

Austritt

Die Mitgliedschaft gilt für ein Jahr. Wenn nicht 1/4 Jahr vor Jahresfrist schriftlich
gekündigt wird, läuft der Vertrag der Mitgliedschaft wiederum für ein Jahr weiter.
Bei Austritt aus dem Verein muss die Mitgliedschaft 3 Monate vor fälligem Datum
vom Mitglied schriftlich gekündigt werden.

In Ausnahmefällen (Wohnungswechsel) muss schriftlich der Austritt der Mitgliedschaft
begründet und beantragt werden. Der Antrag muss binnen 14 Tagen vom Vorstand
bearbeitet und beantwortet werden.

Schwere Verstöße gegen die Satzung können zum Ausschluss aus dem Verein
führen. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist vom Vorstand schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu übergeben oder per Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom
Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluss.


Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch den Tod des Mitgliedes.
Dem Verein Kinder der Natur e.V. können Fördermitglieder beitreten. Deren Ziel ist
es, den Verein finanziell zu unterstützen. Wer dem Verein als Fördermitglied beitreten
will, muss dies durch seine Unterschrift dokumentieren. Die Fördermitgliedschaft
endet wie eine Mitgliedschaft.


§6 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Die Pflicht umfasst, das Gesamtanliegen der Vereinigung zu fördern und die Vereini-
gung bei der Erfüllung ihrer Ziele zu unterstützen.

Das Recht umfasst, an allem mitzuwirken und mit zu entscheiden und alle Leistungen
anzunehmen, sowie den Vorstand mit zu wählen oder selbst gewählt zu werden.

Fördermitglieder haben das Recht auf Mitsprache.


§7 Beitragspflicht

Für Mitglieder, deren Kinder in der Vereinseinrichtung betreut werden, gelten
Beitragssätze, die gemäß den wirtschaftlichen Erfordernissen vom Vorstand
festgelegt werden.

Die Beitragshöhe kann durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung verändert
werden.

Der Monatsbeitrag beträgt für ein Mitglied 15,00 € für ein Kind, für jedes weitere Kind
7,50 €. Sozial schwache Mitglieder zahlen für ein Kind 10,00 € für jedes weitere Kind
5,00 €.

Der Beitrag wird zum ersten Werktag eines jeden Monats im voraus fällig.

Die Fördermitglieder können die Höhe Ihrer Beiträge über einen Mindestsatz hinaus selbst bestimmen. Der Mindestsatz beträgt monatlich 1,00 €.
Dieser Beitrag wird zu Jahresbeginn für das laufende Kalenderjahr im voraus fällig. Bei Beitritten während des laufenden Jahres wird der Förderbeitrag anteilmäßig fällig.


§8 Berufung einer Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung muss einmal jährlich stattfinden. Die Mitglieder erhalten
einen einfachen Brief mit der Einladung sowie der Tagesordnung. Die Mitglieder-
versammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Jahr
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen
Entlastung
- Wahl des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
- Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den
Vorstand

Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder auf Verlangen einer
Minderheit der Mitglieder.


§9 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen, wovon ein Vorstandsmitglied
den Vorsitz übernimmt (ausschließlich der Erzieherin / Leiterin der Kindereinrichtung).

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Vorstands-
mitglied aus dem Verein aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied, welches bis zur
Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung an seiner Stelle arbeitet.

Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden vertreten.

Der Vorstand tagt regelmäßig einmal im Monat.

Für das Aufstellen des Haushaltsplanes und die Realisierung der gestellten Aufgaben
ist der Vorstand zuständig.


§10 Beurkundung von Vereinsbeschlüssen

Vereinsbeschlüsse der Mitgliederversammlung müssen protokolliert werden.


§11 Auflösen des Vereins


Der Verein kann nur durch die Mehrheit der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden.

Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation des Vermögens durch den Vorstand.

Das Vermögen wird für gemeinnützige Zwecke an die Kommune übergeben.

Diese Satzung wurde festgestellt und angenommen am 08. März 1995.


Hinweis:
Bereits eingefügte Änderungen erfolgten am 06. April 1995, 27.06.1995, 18. Juli 1995, 22.08.2003 und 15.08.2014.
Die Satzung und die Änderungen wurden notariell beglaubigt und sind vom
Amtsgericht Frankfurt(Oder) in das Vereinsregister unter der Nr. 568 am
06. November1995, 24.01.2004 und 19.05.2004 eingetragen worden.